Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

 

S a t z u n g


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verein führt den Namen

   

Mensch und Hund Saar

 

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden .

    Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz  „e.V.“

   

2. Sitz des Vereins ist Überherrn-Bisten.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist politisch, ethnologisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden.

Vereinnahmte Mittel müssen grundsätzlich laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verausgabt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.              

Der Verein dient mit seinen Angeboten, Kursen und Beratung der Förderung des Hundessportes und des Tierschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

 

1. Weiterbildungsangebote wie: Grunderziehungskurse, Verhaltenstraining (Begegnung

      Mensch und Hund). Konkrete Hilfe bei Problemen mit dem Hund.

2. Schulung, Ausbildung und Qualifizierung der Hunde und deren Halter für Hundesportarten,

      die geeignet sind, das Verhältnis zwischen beiden zu verbessern und auszubauen, sowie das   

     Ansehen von Hunden durch deren Leistungsfähigkeit in der Öffentlichkeit zu verbessern.

3. Die Durchführung  von Hundeerziehung, Hundeschulung, Turnieren, Prüfungen

       und Hundesportveranstaltungen.

4. Förderung und Heranführung von Jugendlichen an einen artgerechten und offenen Umgang   

       mit dem Hunde.

5. Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

6. Der Verein wird dem Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG) beitreten,

    um seinen Mitgliedern das Ablegen von Prüfungen des VDH und der FCI zu  ermöglichen.

    Die Satzung und Beschlüsse  des DVG werden in allen Punkten vom Verein anerkannt.

    Nach Beitritt führt der Verein den Namenszusatz Mitgliedsverein im Deutschen Verband der

    Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG).

§ 3 Mitgliedschaft,

Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,

    natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck

    zu fördern.

    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

    Voraussetzung ist eine 3 monatige Probemitgliedschaft und die Befürwortung der

    Trainer/Ausbilder. 

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden und ist nicht    anfechtbar.

    Ein Rechtsanspruch auf  eine Aufnahme besteht nicht.

4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die gefassten Beschlüsse des Vereins

    an. Es verpflichtet sich diese zu  befolgen.

5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer  Beitragszahlung,

der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum

   30. September. Wird diese drei- monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich

   die Mitgliedschaft einschl. aller Zahlungsverpflichtungen für das nächste Jahr.

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden

    wenn

    a) das Ansehen des Vereins durch das Mitglied geschädigt oder das Vereinsleben erheblich

        gestört wird. Zu diesem Tatbestand zählt insbesondere auch die Nichtachtung eines

        Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.

    b) wissentlich falsche Angaben bei Leistungsprüfungen und Wettkämpfen gemacht werden.

    c) gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird.

    d) die Arbeit des Vorstandes in der Weise beeinträchtigt wird, dass eine erfolgreiche   

        Vereinstätigkeit in Frage gestellt wird.

    e) Das Mitglied trotz 2- facher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

   f) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes,  nach vorheriger     

       Anhörung des Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. VS. Dem

       Betroffenen steht das Recht zu bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Überprüfung

       zu verlangen.

    g) Im Falle eines Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge,

        Zahlungen oder Zuwendungen.

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Einmal im Jahr, und zwar am Anfang des Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen

durch Presse und Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder vom Vorstand

schriftlich verlangt wird.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,  
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Wahl der Delegierten zur Jahreshauptversammlung des Landesverbandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende  Mitglied stimmberechtigt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürften der ¾ Mehrheit.

Satzungsänderungen die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, können vom Vorstand eigenständig vorgenommen werden.

Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Über den Versammlungsverlauf muss eine Niederschrift geführt werden, in der besonders die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind; diese wird vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

a)         1. Vorsitzenden

b)         2. Vorsitzenden

c)         Kassierer

d)         Schriftführer

e)         Ausbilder/Trainer

f)          Obmann für Turnierhundsport

g)         Obmann für Jugend

h)         Obmann für Öffentlichkeitsarbeit

i)          Jugendvertreter

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.  

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt bei entsprechender Beschlussfassung durch Stimmzettel oder Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch als Stellvertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstands ist ehrenamtlich.

Jedoch werden von Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandene

Auslagen vom Verein vergütet.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  • Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • Erstellen der Geschäftsberichte,
  • Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitgliedern,
  • Aufstellung von Richtlinien und Ordnungen.

Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen oder muss von diesem einberufen werden, wenn dies von 2/3 des Vorstandes schriftlich beantragt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eine Niederschrift, in der die Beschlüsse festzuhalten sind, ist von jeder Sitzung anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet.

§ 6 Rechtsstreitigkeiten

 

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in

dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Übergeordnete Organe/Verbände sind für solche Vereinsangelegenheiten nicht zuständig.

 

§ 7 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, auf die Dauer von 3 Jahren.

Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische

Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

                       

§ 7 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung oder eine eigens dafür einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 4/5 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund Landesverband Saarland e.V., Danzigerstr. 30,

66121 Saarbrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuergegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von bedürftigen Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen

Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

Sofern die Hauptversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt werden der 1. und

2. Vorsitzende sowie der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

 

Schwalbach, den 26. Oktober 2008 und Änderung vom 05.11.2008

 

 

 

 

 

Mensch und Hund Saar e.V. Mitgliedsverein im DVG | info@muh-saar.de